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				07.09.2016, 18:25
			
			
			
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			| Admiral |  | 
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 Guckst Du: 
Aus der "Donauschifffahrtspolizeiverordnung"
 
	Zitat: 
	
		| § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge im Hinblick auf die Sichtverhältnisse mit einer sicheren
 Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet
 sein, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss. Es ist
 ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muss sich in Sicht- oder
 Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
 Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen nach den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der
 Fahrzeuge in Fahrt führen.
 1.
 Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die
 örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten
 Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des
 Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
 2.
 Fahrzeuge, die Radar benutzen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der
 Fahrtgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge
 berücksichtigen.
 3.
 Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit 4. wie möglich frei zu machen.
 Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den
 Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind, den Kanal 16 (im Bereich der Bundesrepublik Deutschland: Kanal 10) überwachen.
 Für den Verkehrskreis Schiff-Land ist der Kanal 10 (Bundesrepublik Deutschland: Kanäle werden gesondert bekannt gegeben) zu
 verwenden. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlichen Informationen geben.
 5.
 Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord
 erforderlich ist. § 6.04 Nummer 3 bis 5 und § 6.05, ausgenommen Nummer 5, die sich auf eine Folge kurzer Töne bezieht, gelten
 nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.
 |  Kleinfahrzeuge sind hiervon NICHT ausgenommen. Nacht = beschränkte Sichtverhältnisse, auch bei Vollmond!
			
			
			
			
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