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 So, ich hab zwei schriftliche Stellungnahmen:------------------------------
 1.
 Sehr geehrter Herr XXXXX,
 
 aus  rechtlicher Sicht muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es sich durch  die Einführung des Kapitel 28 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung auf  der Bundeswasserstraße Donau  genauso wie von Ihnen in Ihrer E-Mail beschrieben verhält.
 
 Nach  § 7.02 Nr. 1, i) darf ein Fahrzeug (.....) auf Wasserflächen, die mit  Tafelzeichen E.17, E.22 und E.24 gekennzeichnet sind, nicht stillliegen.
 Ein Fahrzeug wird wie folgt definiert: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff.
 Und stillliegend ist ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die/das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Im Auftrag
 
 XXXXX
 Fachbereich Schifffahrt
 Schifffahrt Donau
 TelefonXXXXX
 
 
 2.
 Sehr geehrter Herr XXXXX,
 
 das WSA arbeitet zusammen mit der GDWS an einer Lösung der neu entstandenen Situation.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Im Auftrag
 
 XXXX
 Fachbereich Schifffahrt
 Sachbearbeiter für Schifffahrtsangelegenheiten
 Telefon XXXXX
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 Na dann lassen wir uns einmal überraschen.
 
				__________________Gruß Axel
 
 * Lebenskünstler, Gaunereien aller Art *
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